VDE-Prüfzeichen 3D
VDE
14.08.2018 Seite

Satzung

 

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VDE Niederrhein e.V.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung des VDE Niederrhein e.V. am 13.03.2004 beshlossen und am 08.07.2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen worden.

Satzung des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik Niederrhein e. V.

( Der Verband ist seit dem 18.Juni 1968 unter Abt. 40 VR Nr. 1543 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen.)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik Niederrhein e. V.", Kurzform "VDE Niederrhein e. V.", nachfolgend VDE Niederrhein genannt.

2. Der VDE Niederrhein ist eine regionale Gliederung des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik, nachfolgend VDE genannt.

3. Der Verein ist eine Fortführung des " Elektrotechnischen Vereins am Niederrhein ", gegründet am 08.01.1908 in Krefeld.

4. Sitz des VDE Niederrhein ist Krefeld.Das Geschäftsjahr des VDE Niederrhein ist das Kalenderjahr.

§ 2 Arbeitsbereiche, Zweck und Aufgaben

1. Technisch-wissenschaftliche Arbeitsbereiche des VDE Niederrhein sind die Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik bzw. Informatik und diese er­gänzende Technologien und Wissenschaften (wie Opto-, Mikro-, Nano-, Biotechnologien u.ä.) sowie deren Anwendungen in Kommunikation, Medien, Automatisierung, Verkehr, Gesund­heitswesen usw. - nachstehend "Bezirksvereins-Arbeitsbereiche" genannt -.

2. Zweck des VDE Niederrhein ist, die in den Bezirksvereins-Arbeitsbereichen bzw. in den VDE-Arbeitsbereichen tätigen Menschen und Organi­sationen zusammenzuschließen

a) zur Pflege und Förderung der technischen und verwandter Wissenschaften in Forschung und Lehre, ihrer Anwendungen und der Weiterbildung auf diesen Gebieten,

b) zur Förderung der Unfallverhütung im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit und des Verbraucherschutzes, insbesondere der Anwender von Erzeugnissen der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik und Informatik, zum Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sach­werte, Umwelt und sonstige Werte,

c) zur Hebung des Verantwortungsbewusstseins der Mitglieder gegenüber der Allge­meinheit bei der Fortentwicklung und Anwendung der technischen und verwandter Wissenschaften,

d) zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Bedeutung und Aufgaben der VDE-Arbeitsbereiche.

3. Aufgabe des VDE Niederrhein ist es insbesondere, in seinem Bereich die Zwecke des Verbandes gemäß § 2 Ziff. 2 zu vertreten. Er pflegt hierzu u. a. die technisch-wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Diskussion unter den Mitgliedern und mit der Öffentlichkeit sowie die für die Lösung wissenschaftlicher Fragen notwendige berufliche Zusammenarbeit und die Weiterbildung der Mitglieder. Diesem Zweck dienen Vorträge, Seminare, Lehrgänge, Besichtigungen und andere Veranstaltungen. Weiterhin wirkt der VDE Niederrhein bei der Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung in den VDE-Arbeitsbereichen mit. Zur Erledigung seiner Aufgaben hält der VDE Niederrhein engen Kontakt zur Verbandsgeschäftsstelle des VDE.

4. Der VDE Niederrhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere die in § 2 Ziffer 2 und § 2 Ziffer 3 dieser Satzung wiedergegebenen Aufgaben.

5. Die Mittel des VDE Niederrhein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VDE Niederrhein.
Der VDE Niederrhein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des VDE Niederrhein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Allgemeines
Der VDE Niederrhein umfasst persönliche und korporative Mitglieder. Die Mitglieder des VDE Niederrhein sind gleichzeitig Mitglieder des VDE.

2. Arten der Mitgliedschaft

a) Persönliche Mitglieder:

aa) Vollmitglieder
Dies sind Personen, die in den Bezirksvereins-Arbeitsbereichen arbeiten oder diese unterstützen.
bb) Jungmitglieder
Dies sind alle Mitglieder während der Zeit der Ausbildung für einen Berufsabschluss, der einem Bezirksvereins-Arbeitsbereich zugeordnet werden kann. Nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, werden sie Vollmitglieder, grundsätzlich jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
cc) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um den VDE Niederrhein und seine Zwecke besondere Verdienste erworben oder in den Bezirksvereins-Arbeitsbereichen Hervorragendes geleistet haben, und auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung dazu ernannt worden sind.

b) Korporative Mitglieder
Korporative Mitglieder sind Unternehmen, Behörden, Hochschulinstitute, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen, die in den Bezirksvereins-Arbeitsbereichen tätig sind.

3. Aufnahme von Mitgliedern
Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den VDE Niederrhein zu richten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des VDE Niederrhein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muss mindestens drei Monate vorher dem VDE Niederrhein angezeigt werden.

2. Mitglieder können ausgeschlossen werden:

a) bei grober Verletzung der Satzung des VDE Niederrhein oder des VDE,

b) bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens des VDE Niederrhein oder des VDE,

c) bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Mahnung,

d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für den Ausschluss ist der Vorstand des VDE Niederrhein zuständig.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner:

a) bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn der Vorstand dieses festgestellt hat,

b) bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,

c) bei korporativen Mitgliedern mit deren Erlöschen oder Auflösung.

4. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem VDE Niederrhein und dem VDE.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung in der Klärung wissenschaftlicher Fragestellungen Anspruch auf Beratung durch den VDE Niederrhein und den VDE und auf Teilnahme an ihren Einrichtungen. Für verlangte Sonderleistungen kann der VDE Niederrhein angemessene Vergütung beanspruchen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Organe des VDE Niederrhein Anträge zu richten. Es hat Stimmrecht im VDE Niederrhein und/oder in der/den Fachgesellschaft/en. Seinen Einfluss auf die Lenkung des VDE Niederrhein übt es in der Mitgliederversammlung, seinen Einfluss auf die Lenkung des VDE über die Delegierten in der Delegiertenversammlung aus.

3. Die persönlichen Mitglieder haben das Recht, hinter ihrem Namen die Bezeichnung "VDE" zu führen.

4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die von den Organen des Bezirksvereins im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und den VDE Niederrhein sowie den VDE bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung des VDE festgesetzt wird.
Jungmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Vollmitglieder, die Senioren sind, bekommen einen Beitragsnachlass von 50 v. H. auf den Beitrag der Vollmitglieder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Im Eintrittsjahr wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. In den Folgejahren ist der Jahresbeitrag bis zum 31.03. jedes Kalenderjahres fällig.

3. Zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 7 Vereinsorgane

1. Organe des VDE Niederrhein sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Die Vereinsorgane üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Korporative Mitglieder können durch ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten werden.

2. Die Mitglieder des VDE Niederrhein treten das ihnen nach § 10 Ziffer 4 der Satzung des VDE zustehende Recht, die Delegierten und ihre Vertreter zu wählen, an den Vorstand ab. Die Übertragung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden.

3. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat hierzu mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Beschlussvorlagen sollen mit der Einladung verschickt werden.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:

a) wenn der Vorstand es für notwendig hält,
b) wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt,

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

5. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden des VDE Niederrhein geleitet.

6. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich hierfür aussprechen.

7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entgegennahme des von den Kassenprüfern vorgelegten Berichtes sowie Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) Genehmigung des Haushaltsplanes,

e) Wahl der Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr,

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern des VDE Niederrhein.

9. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

10. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von dem Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist die Niederschrift in angemessener Zeit kenntlich zu machen.

11. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Mitgliederversammlung verhindert, so kann es sich unter Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied, das nicht mehr als eine solche Vollmacht übernehmen darf, vertreten lassen. Die Vollmacht ist beim Eintritt in die Versammlung dem Leiter vorzulegen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des VDE Niederrhein besteht aus 2 vertretungsberechtigten Personen, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, und einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzulegenden Anzahl von Referenten. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt bzw. abberufen.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus oder wird es für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert, so kann die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit wählen.

3. Der VDE Niederrhein wird gesetzlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des VDE Niederrhein unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.

5. Der Vorstand kann - insbesondere aus dem Kreis früherer Vorstandsmitglieder - einen Beirat zu seiner Unterstützung ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für eine Amtsdauer von zwei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.

6. Der Vorstand kann zur Erledigung einmaliger oder laufender Aufgaben der von ihm zu treffenden Entscheidungen Ausschüsse einrichten. Der Vorstand regelt die Arbeit der Ausschüsse bei Bedarf durch von ihm aufzustellende Geschäftsordnungen.

7. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung beauftragt, im Vereinsinteresse liegenden Ersatz von Aufwendungen für die Erfüllung der Ziele des Vereins an Mitglieder im Einzelfall zu bestimmen.

§ 10 Satzungsänderung

1. Anträge auf Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten und durch diesen allen Mitgliedern bekanntzugeben. Über einen solchen Antrag darf frühestens drei Monate nach Eingang des Antrages beim Vorstand und frühestens drei Wochen nach Bekanntgabe an die Mitglieder in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

2. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

3. Bei einer Satzungsänderung, die den Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des VDE Niederrhein zur Folge hat, gilt § 11 Ziffer 3 entsprechend.

§ 11 Auflösung des VDE Niederrhein

1. Über die Auflösung des VDE Niederrhein entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für Auflösungen ohne Abwicklung (Verschmelzun­gen bzw. Aufnahmen).

2. Der Auflösungsantrag muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen angenommen werden.

3. Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens des VDE Niederrhein. Im Falle der Auflösung des VDE Niederrhein oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das vorhandene Vermögen Zwecken zur Förderung der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik und Informatik auf technisch-wissenschaftlichen Gebieten zugeführt werden, die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt sind. Jede andere Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des VDE Niederrhein ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des VDE Niederrhein sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des VDE Niederrhein und seine Vermögensverwendung betreffen, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

4. Für den Fall der Aufhebung des VDE Niederrhein gilt § 11 Ziffer 3 sinngemäß.

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